Landgericht Aachen, 2014-07-08, 52 Ks 401 Js 81/14 - 5/14

52 Ks 401 Js 81/14 - 5/14Tribunal Cantonal8 de jul. de 2014

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Landgericht Aachen — 52 Ks 401 Js 81/14 - 5/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-08

Aktenzeichen: 52 Ks 401 Js 81/14 - 5/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0708.52KS401JS81.14.5.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Schwurgerichtskammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- §§ 211Abs.1, Abs.2 1.Gr. 1.Var, 2.Gr. 1.Var., 251, 52, 21, 63 StGB -

Gründe

G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in M. geboren. Noch als Säugling wurde der Angeklagte - der seine leiblichen Eltern nicht kennt - von den Eheleuten X. adoptiert und nach Deutschland geholt. Der Vater des Angeklagten ist ca. 63 Jahre alt und arbeitet als Ingenieur für Vermessungswesen in T.. Die ungefähr gleichaltrige Mutter des Angeklagten ist Hausfrau und überstand vor einiger Zeit eine Krebserkrankung. Die Adoptiveltern des Angeklagten adoptierten - als der Angeklagte ca. 5 Jahre alt war - ein weiteres Kind, den aus Bolivien stammenden Adoptivbruder des Angeklagten. Der Angeklagte lebte gemeinsam mit seinem Adoptivbruder - zu dem er insgesamt ein gutes Verhältnis hatte - und seinen Adoptiveltern in einem Einfamilienhaus mit Garten in F.. Der mittlerweile 21-jährige Adoptivbruder des Angeklagten, I., studiert zurzeit in D. Japanologie.

Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten in W. und dann eine Vorschule. Danach besuchte er die Grundschule und wechselte von dieser auf die Realschule in K.. Von dort wechselte er wegen nicht ausreichender schulischer Leistungen auf die Hauptschule in AF.. Von hier aus erfolgte dann ein Wechsel auf die Hauptschule in PA., die er aber im Alter von 13 Jahren - ohne Abschluss - verlassen musste.

Bereits im Alter von ca. 8 Jahren begann der Angeklagte - der zu keiner Zeit unter ernsthaften körperlichen Erkrankungen litt - mit dem gelegentlichen Konsum von Alkohol. Spätestens mit 12 Jahren hat der Angeklagte dann auch regelmäßig größere Mengen Alkohol zu sich genommen. Mit 13 Jahren begann der Angeklagte dann auch regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Später konsumierte der Angeklagte zeitweise zusätzlich auch Amphetamine und Ecstasy.

Der Angeklagte nahm - nachdem er die Hauptschule verlassen hatte - wegen erheblicher Erziehungsprobleme an verschiedenen Maßnahmen des Jugendamtes und der sozialpädagogischen Familienhilfe teil. So wurde er u.a. zwischen Mai und September 2005 im Rahmen des Projektes „QG.“ betreut und verbrachte in diesem Rahmen acht Tage in Schweden. Der Angeklagte konsumierte aber auch dort Alkohol, so dass die Maßnahme - wie auch alle anderen Maßnahmen - abgebrochen wurde. Nachdem der Angeklagte dann im Oktober 2005 eine einmonatige Entgiftung in einer Klinik durchgeführt hatte, kehrte er zunächst in das elterliche Haus zurück. Es kam seitens des Angeklagten fortlaufend zu gewalttätigen Übergriffen auf seine Adoptiveltern. Nach einem erneuten körperlichen Angriff auf seinen Vater wurde der Angeklagte von seinen Adoptiveltern im Januar 2006 des gemeinsamen Hauses verwiesen. Der Angeklagte begab sich zunächst in eine Notunterkunft in AF. und hielt sich in der Folgezeit in verschiedenen Betreuungsheimen auf. Vom 21.05.2010 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung im Maßregelvollzug am 22.02.2014 war er im Betreuungsheim des OZ.) in QF. wohnhaft. Innerhalb des ABK wurde er am 28.04.2012 in das Haus „ZE.“ in QF.-IJ. verlegt. Der Angeklagte arbeitete dort in der von dem Zeugen NE. geleiteten „Malergruppe“.

Der Angeklagte wurde seitens seiner Adoptiveltern - auch nachdem er des Hauses verwiesen worden war - stetig unterstützt und hat bis heute ein gutes Verhältnis zu diesen.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten:

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düren, Az.: 501 Js 511/13 - 17 Cs 225/13, vom 23.05.2013, rechtskräftig seit dem 13.06.2013 wurde der Angeklagte wegen Hehlerei und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 19.03.2013 gegen 3.09 Uhr nahm der Angeklagte von den gesondert verfolgten AK. und HO. drei 1 Liter Cola-Flaschen, eine Dose Bier sowie 6 Schachteln Zigaretten entgegen, welche diese - wie ihm bekannt war - kurz zuvor aus dem Bahnhofskiosk entwendet hatten. Weiterhin bewahrte der Angeklagte in seinem Rucksack ca. 0,2 Gramm Amphetamin auf, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte VA. am 21.02.1014 vorläufig festgenommen worden und sodann am 22.02.2014 durch das Amtsgericht Aachen, Az.: 621 Gs 280/14, einstweilig untergebracht worden. Die einstweilige Unterbringung wird derzeit in der LVR Klinik in Essen vollzogen.

II.

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

Der Angeklagte erhielt wegen mangelnder Pflichterfüllung in dem Betreuungsheim des ABK (Küchendienst, Müll herunterbringen, Auffinden eines verdorbenen Fleischsalates in seinem Zimmer) Ende Januar 2014 die „rote Karte“. Daraufhin versuchte er - um den im Heim gestellten Anforderungen auszuweichen, sich nicht an die Regeln halten zu müssen und passiv bleiben zu können - seine Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu erreichen. Mit diesem Vorhaben scheiterte der Angeklagte aber, da er seitens des AA.-Krankenhauses am 28.01.2014 mangels Indikation abgelehnt wurde.

Am 10.02.2014 ging der Angeklagte zunächst seiner Arbeit in einer Werkstatt des Heimes nach, beschloss aber am späten Nachmittag unmittelbar nach der Arbeit -auch um dem Küchendienst zu entgehen - aus der Einrichtung zu entweichen. Hierzu packte er einen Rucksack mit einigen Kosmetikartikeln und Kleidung, aber auch einer teilweise aus Metall bestehenden Fingerhantel und begab sich zu Fuß nach QF.-NB., um dort einen Bus zu nehmen. In NB. setzte sich der Angeklagte an die Bushaltestelle an der Bundesstraße. Zunächst hatte er vor, in den gegenüberliegenden Blumenladen einzubrechen, um an Geld zu kommen und begab sich gegen 18:20 Uhr zum Eingangsbereich des Blumengeschäftes. Hierbei wurde er von der Zeugin GJ. beobachtet. Der Angeklagte gab aber das Vorhaben in den Blumenladen einzubrechen - entweder weil er keine Möglichkeit sah in den Laden zu gelangen oder aber weil er sich von der Zeugin GJ. beobachtet fühlte - wieder auf. Während der Angeklagte an der Bushaltestelle saß staute sich in ihm eine Wut auf sein Leben auf. Kurz vor 19:00 Uhr klingelte der Angeklagte - der zu diesem Zeitpunkt weder unter Alkoholeinfluss noch unter Drogeneinfluss stand - an dem der Bushaltestelle schräg gegenüberliegenden Haus in der Bundesstraße 60 in QF. bei den Eheleuten JV.

Das Haus in der Bundesstraße 60 wurde von der zum damaligen Zeitpunkt 62jährigen OU. gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. In demselben Haus - allerdings in einer getrennten Wohnung mit einem separaten Eingang und Klingelschild - wohnte GI., die Tochter der Eheleute YN., mit ihren beiden Töchtern GB. sowie ihrem Lebensgefährten. Am 10.02.2014 wurde die Zeugin GI. gegen 16:00 Uhr von einem Kollegen zu einem Treffen mit weiteren Kollegen abgeholt. Es war mit der OU. abgesprochen, dass diese sich an dem Nachmittag und Abend um die Kinder kümmern sollte. Gegen 17.00 Uhr fuhr LT. ihre Enkeltochter MM. zum Tanzen und kehrte anschließend wieder zurück zu der Wohnung ihrer Tochter. Dort traf gegen 18:00 Uhr XP. ein, die zuvor mit Freunden verabredet gewesen war. Nachdem OU. ihrer Enkelin XP. das Abendbrot zubereitet hatte, schickte sie diese vor 19:00 Uhr - noch bevor der Angeklagte klingelte - in dem im Erdgeschoss gelegenen Badezimmer duschen.

Nachdem OU. dem Angeklagten auf sein Klingeln hin die Tür geöffnet hatte, gab er an, dass er einmal auf Toilette müsse und wurde daraufhin von dieser eingelassen. Frau YN. zeigte dem Angeklagten die Toilette im Erdgeschoss. Nachdem der Angeklagte die Toilette aufgesucht hatte, ging er in die Küche und bat OU. um einen Tee. Spätestens während diese wunschgemäß den Tee zubereitete beschloss der Angeklagte - der schon seit längerer Zeit unbedingt einmal wissen wollte, wie es ist, einen Menschen zu töten - die OU. zu töten, da er der Ansicht war, dass es ihn das ganze Leben lang immer hart getroffen hatte und es nun einmal jemand anderen ganz hart treffen sollte. Es kam ihm hierbei darauf an, einmal einen Menschen sterben zu sehen, wobei ihm die Person des Opfers egal war; es hätte auch jeden anderen treffen können. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass sich sein Opfer keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah, trat - dies ausnutzend - plötzlich von hinten an dieses heran und schlug zweimal mit Tötungsabsicht mit der Fingerhantel auf dessen Kopf ein. Der völlig überraschten OU. gelang es, ins Wohnzimmer zu flüchten, der Angeklagte folgte ihr aber und es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau YN.. Die OU. kratzte den Angeklagten und verletzte diesen unterhalb des Auges. Der körperlich weit überlegene Angeklagte warf sein Opfer auf ein im Wohnzimmer stehendes Sofa, setzte sich auf es und schlug mit der Fingerhantel mit großer Wucht gezielt etwa 18 - mindestens aber 10 - weitere Male auf dessen Kopf ein. Hierbei verspürte er einen besonderen „Kick“. Erst als sich Frau YN. nicht mehr bewegte, ließ der Angeklagte von dieser ab und ging in die Küche. Dort zog er ein Schweißband - das er später neben der Spüle vergaß - von seiner Hand ab und reinigte seine Hände von Blut. Anschließend ergriff er einen in der Küche stehenden Laptop. Der Angeklagte hatte den Laptop zwar bereits vor der Tat gesehen und wollte diesen auch an sich bringen und für sich behalten, es kam ihm aber nicht tatbeherrschend darauf an. Als er durch das Wohnzimmer nach draußen gehen wollte, bemerkte er, dass sein Opfer nicht mehr auf dem Sofa sondern auf dem Boden lag und sich noch bewegte. Er trat nunmehr mindestens einmal mit voller Wucht gegen den Kopf der zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Frau YN. ein, um diese endgültig zu töten. Der Angeklagte verließ sodann - blutverschmiert - den Tatort. Den Laptop behielt er - wie von Anfang an geplant - in der Folgezeit für sich. OU. verstarb kurze Zeit später an einem Schädel-Hirntrauma als Folge der ihr vom Angeklagten zugefügten Kopfverletzungen. Frau YN. erlitt mindestens elf Kopfschwartendurchtrennungen und es kam im Kopfbereich zu Hauteinblutungen, Gewebsunterblutungen, intensiven Kopfschwarteneinblutungen sowie deutlichen Einblutungen in das Hirnkammersystem und den Liquorraum des oberen Halsbereiches. Darüber hinaus erlitt das Opfer einen querverlaufenden, inkompletten Scharnierbruch unter Beteiligung beider mittlerer Schädelgruben und einen längsverlaufenden Bruch des linken Augenhöhlendaches. Aufgrund der deutlichen Einblutung in das Hirnkammerssystem sowie die übrigen Abschnitte des Hirnwasserraumes kam es zu einer Schädeltraumatisierung, die zu dem Tod der OU. führte. Durch die Gewalteinwirkung kam es darüber hinaus auch zu Rippenbrüchen sowie einem Brustbeinbruch.

Als MM. FO. gegen 19:10 Uhr vom Tanzen - das bis 19:00 Uhr andauerte - nach Hause kam, fand sie ihre Großmutter in einer Blutlache auf dem Boden des Wohnzimmers liegend vor. Sie holte aufgeregt ihre noch im Badezimmer befindliche Schwester zur Hilfe. Gemeinsam liefen die Geschwister - nachdem es ihnen nicht auf Anhieb gelungen war, telefonisch den Notarzt zu alarmieren - schreiend nach draußen und verständigten ihren Großvater. Die von diesem sofort herbeigerufene Notärztin konnte trotz fast einstündigen Reanimationsversuches nur noch den Tod von OU. feststellen.

Der Angeklagte warf nach Verlassen des Tatorts das Tatwerkzeug hinter eine Mauer in der unmittelbaren Nähe der Kirche in IJ.. Dort wurde es - nachdem der Angeklagte den ihn später vernehmenden Polizeibeamten dies mitgeteilt hatte - auch auf einer Wiese ca. 1,5 Meter von der Mauer entfernt aufgefunden. Anschließend kehrte er - nachdem er sich etwas Erde in das Gesicht und auf die Kleidung geschmiert hatte, um die Blutspuren zu verdecken - gegen 20:00 Uhr in das Heim zurück. Dort wurde er von Betreuern auf seinen Zustand - insbesondere auch die Verletzungen, die ihm das Opfer beigebracht hatte - angesprochen, den er damit erklärte, dass er zum Aachener Bushof gefahren sei und dort wegen Tabaks eine körperliche Auseinandersetzung mit Türken gehabt habe. Den Laptop versteckte der Angeklagte zunächst in seinem Zimmer. Einige Tage später befürchtete er, dass der Laptop bei ihm gefunden und als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könne. Aus diesem Grund schüttete er zunächst Wasser über den Laptop und warf diesen kurz vor seiner Festnahme in eine Mülltonne des Heimes. Dort wurde der Laptop - nachdem der Angeklagte bei seiner Vernehmung angegeben hatte, wo dieser zu finden sei - von Polizeibeamten aufgefunden. Bei seiner Festnahme am 21.02.1014 erklärte der Angeklagte auf den Vorhalt, dass er beschuldigt werde einen Menschen getötet zu haben, dass er keinen Menschen, sondern eine Frau getötet habe. Er legte im Anschluss hieran nach erfolgter Belehrung ein umfassendes Geständnis ab.

Unter den Fingernägeln des linken Daumens, des linken Zeigefingers und des rechten Daumens des Opfers wurden jeweils serologische Spuren mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten gefunden.

Die Fähigkeit des Angeklagten, sich bei vorhandener Einsicht in das Unrecht seines Tuns gemäß dieser Einsicht zu verhalten, war aufgrund einer dissozialen und emotional-labilen Persönlichkeitsstörung während der Tat erheblich eingeschränkt. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine deutlich unterdurchschnittlich intelligente und im sozialen Umgang extrem gehemmte Persönlichkeit. Bei dem Angeklagten findet sich auf der intuitiv-emotionalen Ebene eine hochgradige Verkümmerung, die dazu führt, dass ihn nicht berührt was anderen geschieht und sich selbst hingegen von der Umwelt nicht genug geschätzt und geliebt fühlt. Die bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung - die sich auch in seiner Gefühlskälte zeigt - führt dazu, dass es schon bei niederschwelligen Reizen zu aufschießenden Affekten wie Wut, Hass, Misstrauen und Selbstmitleid kommt. Diese Gefühle haben bei dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung seit der frühen Jugend zu aggressiven Verhaltensweisen geführt. Der Angeklagte litt zur Tatzeit aber unter keiner Störung, die gemäß § 20 StGB dazu geführt hätte, dass er ohne Schuld handelte. Insbesondere leidet der Angeklagte nicht unter einer hebephrenen bzw. paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.

III.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 Abs.1, Abs.2 1.Gr. 1.Var, 2.Gr. 1.Var. StGB in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB strafbar gemacht.

Der mit Tötungsabsicht handelnde Angeklagte hat dadurch, dass er insgesamt mindestens 20 Mal mit einer Fingerhantel auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hat und kurz darauf mindestens einmal auf das am Boden liegende Opfer - das kurz darauf an den ihm zugefügten Verletzungen verstorben ist - eingetreten hat, ein Tötungsdelikt begangen.

Der Angeklagte hat das Mordmerkmal der Mordlust gemäß § 211 Abs.2 1.Gr. 1.Var. StGB erfüllt. Der Angeklagte wollte wissen, wie es ist einen Menschen zu töten. Es ist ihm bei Tatbegehung gerade darauf angekommen, einen Menschen sterben zu sehen. Die Tötung selbst hat bei dem Angeklagten nach eigenen Angaben zu einem „Kick“ geführt. Er hat die ohne jeden Anlass begangene Tötung mithin als nervliche Stimulans empfunden, wobei die Person des Opfers eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hat.

Darüber hinaus hat der Angeklagte auch das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs.2 2.Gr. 1.Var. StGB erfüllt. Das Opfer ist zum Tatzeitpunkt arg- und wehrlos gewesen. Die OU. hat mit keinem körperlichen Angriff des Angeklagten gerechnet. Hierbei kommt es alleine auf den Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an. Der Angeklagte ist sich bei dem ersten - von hinten geführten - Schlag mit der Fingerhantel bewusst gewesen, dass er einen ahnungslosen und deshalb schutzlosen Menschen überrascht und hat daher die Arg- und Wehrlosigkeit der OU. bewusst ausgenutzt.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist, auch die Voraussetzungen des Mordmerkmales der Habgier gemäß § 211 Abs.2 1.Gr. 3.Var. StGB verwirklicht zu haben, so konnte dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das Gewinnstreben ist - anders als die Mordlust - kein tatbeherrschendes Motiv gewesen. Die Tötung als solche stand für den Angeklagten im Mittelpunkt und nicht die Mitnahme des Laptops.

Dem Angeklagten ist es auch nicht tatbeherrschend darauf angekommen die Wegnahme des Laptops durch die Tötung zu ermöglichen, so dass auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht gemäß § 211 Abs.2 3. Gr. 2.Var. StGB nicht vorliegt.

Der Angeklagte hat sich darüber hinaus eines Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB strafbar gemacht.

Die verwirklichten Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB zueinander.

Die Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt, sich aber im Zeitpunkt der Tatbegehung in einem Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens (§ 21 StGB) befunden, ohne dass es zu einer Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit gekommen ist.

IV.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Bei der Bemessung der Strafe ist von dem Strafrahmen des § 211 Abs.1 StGB auszugehen, da dieser gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten § 251 StGB den höheren Strafrahmen aufweist. Der so maßgebliche Strafrahmen des § 211 Abs.1 StGB ist gemäß §§ 21, 49 Abs.1 StGB zu mildern. Wie dargelegt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Die Kammer sieht keinen Anlass, dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte - die Milderung gemäß § 49 Abs.1 StGB zu versagen. Auch der Strafrahmen des § 251 StGB ist gemäß §§ 21,49 Abs.1 StGB zu mildern, so dass es bei der Anwendung des gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs.1 StGB verbleibt.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser letztlich fast in vollem Umfang geständig war, die Tötung eingeräumt hat und hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Das Geständnis erfolgte direkt bei der Festnahme, mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ist konstant - auch in der Hauptverhandlung - aufrechterhalten worden. Darüber hinaus ist strafmildernd von der Kammer berücksichtigt worden, dass der Angeklagte kaum vorbestraft ist und der Laptop sichergestellt werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er mehrere gravierende Straftatbestände durch eine Tat verwirklicht hat und zwei Mordmerkmale erfüllt hat.

Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen hält die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von

10 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

V.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Angeklagte hat eine rechtswidrige Tat, nämlich einen Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge begangen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hat er sich aufgrund einer schweren anderen seelischer Abartigkeit in einem Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens (§ 21 StGB) befunden. Der Zusammenhang zwischen seelischer Krankheit und der Tat ist gegeben, da der Angeklagte ohne seine Krankheit nicht die Lust verspürt hätte, einen Menschen zu töten. Infolge dieser krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte erneut ähnlich schwerwiegende Straftaten begehen würde, wenn nicht seine Unterbringung angeordnet wird. Hierzu hat die Sachverständige GU., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass wegen des schweren Ausmaßes des Störungsbildes des Angeklagten - auf der auch die Tat beruhe - eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Gewalttätigkeiten gegeben sei. Es handele sich um ein komplexes und schwerwiegendes, chronisch-überdauerndes Störungsbild das schon in der frühen Adoleszenz zu massiven Problemen und Auffälligkeiten sowohl im familiären als auch im sozialen Bereich geführt habe. Der Angeklagte habe schon früh Gewalt im sozialen Nahraum angewandt und von Anfang an keine tragfähige Einsicht in eigenes Fehlverhalten gezeigt und daher auch die Notwendigkeit der Verhaltensänderung nicht verstanden. Zusammengefasst zeige sich ein gravierend ungünstiges Risikoprofil, das ein extrem hohes Rückfallrisiko für zukünftige Gewaltdeliquenz aufzeige. Die Kammer schließt sich diesen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen der Sachverständigen, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als umsichtige, kompetente und erfahrene Sachverständige bekannt ist, aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.

Der Angeklagte ist auch für die Allgemeinheit gefährlich. Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zeigt sich insbesondere im Tatgeschehen. Der Angeklagte hat insoweit mit äußerster Massivität eine ihm vorher unbekannte und freundlich gesinnte Person ermordet. Die Tat hätte auch jeden anderen treffen können, so dass von einer erheblichen Gefährdung für die Allgemeinheit auszugehen ist. Die psychopathologischen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB sind somit erfüllt.

Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen schon deshalb nicht vor, da der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens nicht unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln gestanden hat. Darüber hinaus fehlt es bei dem Angeklagten - wie auch die Sachverständige ausgeführt hat - an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Hanges alkoholischen Getränke oder anderen berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

VI.

Eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung ist gemäß § 67 b Abs. 1 S.2 StGB nicht möglich, da die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Die Kammer hat keinen Anlass, die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel abweichend von § 67 Abs.1 StPO zu regeln, zumal nicht annähernd ersichtlich ist, dass der zunächst anzustrebende Therapieerfolg durch einen vollständigen oder teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe leichter zu erreichen wäre und die Voraussetzungen des § 67 Abs.2 S.2 StGB nicht vorliegen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 StPO.

G.R.U.

Ausgefertigt

HB. Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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