2 S 263/15•Landgericht Aachen, 2016-03-03, 2 S 263/15
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Landgericht Aachen — 2 S 263/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-03
Aktenzeichen: 2 S 263/15
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0303.2S263.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen teilweise abgeändert;
die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
die in der S-T-Straße in 52062 Aachen im 3. Geschoss hinten rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einer Toilette sowie einer Abstellkammer, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Den Beklagten zu 1) und 2) wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2016 gewährt.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 67 %, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 19 % und der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 14 % auferlegt. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin die der Beklagten zu 1) zu 53 % und die des Beklagten zu 2) zu 80 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 41 %, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 53 % und der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 6 % auferlegt. Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin die der Beklagten zu 1) zu 55 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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