Landgericht Aachen, 2016-03-07, 5 S 142/15

5 S 142/15Tribunal Cantonal7 de mar. de 2016

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Landgericht Aachen — 5 S 142/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-07

Aktenzeichen: 5 S 142/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0307.5S142.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: StVG § 7, § 17; StVO § 35 Abs. 6

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.07.2015 - Az.: 101 C 461/14 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.635,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.609,51 € seit dem 11.10.2014 bis zum 12.11.2014, aus 1.117,94 € seit dem 13.11.2014 bis zum 27.02.2015, aus 1.635,88 € seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche noch entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2014 mit einem Anteil von 2/3 auszugleichen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,73 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 66%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

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