Landgericht Aachen, 2017-03-21, 41 O 57/15

41 O 57/15Tribunal Cantonal21 de mar. de 2017

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Es kann dahinstehen, ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines Gerichts nach EuGVVO bereits mit der Klageerwiderung gerügt werden muss, wenn sich die fehlende örtliche Zuständigkeit ergibt und diese in der mündlichen Verhandlung beanstandet wird.

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Landgericht Aachen — 41 O 57/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 41 O 57/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:0321.41O57.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: EuGVVO Art. 26; ZPO § 128, § 39

Leitsätze

Es kann dahinstehen, ob die fehlende internationale Zuständigkeit eines Gerichts nach EuGVVO bereits mit der Klageerwiderung gerügt werden muss, wenn sich die fehlende örtliche Zuständigkeit ergibt und diese in der mündlichen Verhandlung beanstandet wird.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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