Landgericht Arnsberg, 2009-05-18, 2 Qs 33/09

2 Qs 33/09Tribunal Cantonal18 de mai. de 2009

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Regest

Vor einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisungen muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ein Absehen von der mündlichen Anhörung kann in Betracht kommen, wenn der Auflagen- oder Weisungsverstoß als Widerrufsgrund neben neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt. Kommt einem derartigen Verstoß jedoch selbstständige Bedeutung zu, muss es bei der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung bleiben (Fortführung Beschluss vom 16.10.2008, 2 Qs 89/08).

Texto completo

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 33/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-18

Aktenzeichen: 2 Qs 33/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0518.2QS33.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO

Leitsätze

Vor einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisungen muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.

Ein Absehen von der mündlichen Anhörung kann in Betracht kommen, wenn der Auflagen- oder Weisungsverstoß als Widerrufsgrund neben neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt. Kommt einem derartigen Verstoß jedoch selbstständige Bedeutung zu, muss es bei der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung bleiben (Fortführung Beschluss vom 16.10.2008, 2 Qs 89/08).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 08.04.2009 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 18.05.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Strafrichter – Medebach zurückverwiesen.

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