Landgericht Arnsberg, 2010-12-02, 8 O 167/09

8 O 167/09Tribunal Cantonal2 de dez. de 2010

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Regest

Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.

Texto completo

Landgericht Arnsberg — 8 O 167/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-02

Aktenzeichen: 8 O 167/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:1202.8O167.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 87 InsO, 110 VVG

Leitsätze

Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die der Streithelferin entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 56.192,13 €.

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