2 O 45/17•Landgericht Arnsberg, 2017-11-17, 2 O 45/17
Texto completo
Landgericht Arnsberg — 2 O 45/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-17
Aktenzeichen: 2 O 45/17
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:1117.2O45.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger infolge seiner Widerrufserklärung vom 12.07.2016 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. xxxxxxxxxxxxx (Vorgangsnummer xxxxxxxxxx) weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs.1 S. 2 BGB schuldet.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger Wertersatz für den Wertverlust des Pkw W (FIN: xxxxxxxxxxxxxxxxxx) zu leisten hat, der auf den Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten zu 42 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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