17 O 100/06•Landgericht Bielefeld, 2006-10-20, 17 O 100/06
Landgericht Bielefeld, 2006-10-20, 17 O 100/06
17 O 100/06Tribunal Cantonal20 de out. de 2006
Texto completo
Landgericht Bielefeld — 17 O 100/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-20
Aktenzeichen: 17 O 100/06
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2006:1020.17O100.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VIII. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, es zu unterlas-sen, im Wettbewerb handelnd für ihren Geschäftsbetrieb mit der Aussage zu werben „Wir sind eine seit 25 Jahren in Ostwestfalen etablierte und anerkannte Schönheitsklinik und Zahnklinik“.
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Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Leitun-gen der Zahnheilkunde zu bewerben und/oder anzubieten.
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Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eins der vorstehenden Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monate angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäfts-führer der Beklagten zu vollziehen ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2006 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar. Im übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläu-fig vollstreckbar.
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