Landgericht Bielefeld, 2010-04-30, 17 O 25/09

17 O 25/09Tribunal Cantonal30 de abr. de 2010

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Landgericht Bielefeld — 17 O 25/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-30

Aktenzeichen: 17 O 25/09

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:0430.17O25.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

I.Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,verboten,im geschäftlichen Verkehr Hosen mit einer roten Dornschlaufe, die das Bildzeichen Nr. 30421569.4 gemäß nachfolgender Wiedergabe aufzeigen, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und von hier auszuführen.II.Die Beklagte wird verurteilt, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Auskunft zu erteilen über die genaue Herkunft und den genauen Vertriebsweg der in Ziffer I bezeichneten Hosen, soweit diese in dem Auftrag der Beklagten vom 06.11.2007 enthalten sind, und zwar über Namen und Anschrift der jeweiligen Hersteller, Lieferanten, Transportpersonen und anderen Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen sowie der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und/oder denen sie angeboten wurden, sowie über die genaue Anzahl und den jeweiligen derzeitigen Standort der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten streitgegenständlichen Hosen.

III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.V.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3, die Beklagte2/3 zu tragen.VI.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €uro vorläufig vollstreckbar.

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