Landgericht Bielefeld, 2010-12-28, 9 O 127/09

9 O 127/09Tribunal Cantonal28 de dez. de 2010

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Landgericht Bielefeld — 9 O 127/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-28

Aktenzeichen: 9 O 127/09

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:1228.9O127.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen.

  • 2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die über den Vorschuss in Höhe von 7.000,- € hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Mängel an dem Verblendmauerwerk des Hauses B. xx in H. erforderlich sind.

  • 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. In diesem Umfang tragen die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 5 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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