2 O 50/11•Landgericht Bielefeld, 2011-04-12, 2 O 50/11
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Landgericht Bielefeld — 2 O 50/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-12
Aktenzeichen: 2 O 50/11
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2011:0412.2O50.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.768,67 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 04.05.2010
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte
¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenen
Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die
Beklagte beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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