15 O 4/13•Landgericht Bielefeld, 2013-01-07, 15 O 4/13
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Landgericht Bielefeld — 15 O 4/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-07
Aktenzeichen: 15 O 4/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0107.15O4.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§§ 937 Absatz 2, 944 ZPO), angeordnet:
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Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die an MRSA (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) Erregern erkrankt sind.
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Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
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