12 O 175/13•Landgericht Bielefeld, 2014-01-09, 12 O 175/13
Landgericht Bielefeld, 2014-01-09, 12 O 175/13
12 O 175/13Tribunal Cantonal9 de jan. de 2014
Texto completo
Landgericht Bielefeld — 12 O 175/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 12 O 175/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:0109.12O175.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beschlußverfügung vom 06.12.2013 wird insoweit bestätigt,
1. als es dem Antragsgegner untersagt wird,im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern,a)die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen,und/oderb)die während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.Im übrigen wird die Beschlussverfügung vom 06.12.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe des gesamten vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
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