16 O 2/15•Landgericht Bielefeld, 2015-01-28, 16 O 2/15
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Landgericht Bielefeld — 16 O 2/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-28
Aktenzeichen: 16 O 2/15
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0128.16O2.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „S.“-Tabletten zu werben:
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„Für alle, die durchstarten wollen.S. für starke und belastbare Knochen, Bänder und Muskeln.“,
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„Zur Stärkung“,
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„Für alle, die beweglich bleiben wollen.S. unterstützt den Erhalt von leistungsfähigen Knochen, Bändern und Muskeln.“,
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„Für Beweglichkeit“,
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„Für alle, die hoch hinaus wollen.S. unterstützt den Aufbau von starken Zähnen, Knochen, Bändern und Muskeln.“,
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„Im Wachstum“,
wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil als Anlage beigefügten Werbeanzeigen der Antragsgegnerin (Anlagen A 3 bis A 5 zur Antragsschrift).
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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