Landgericht Bielefeld, 2018-02-27, 12 O 95/17

12 O 95/17Tribunal Cantonal27 de fev. de 2018

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Landgericht Bielefeld — 12 O 95/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-27

Aktenzeichen: 12 O 95/17

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0227.12O95.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 10.10.2017 bleibt mit folgender Modifizierung des Urteilstenors zu Ziffer 1. aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe eines Ortsnamens zu bewerben, wie nachfolgend eingelichtet (beispielhaft ) mit der Werbung für den Ort Pullach geschehen, wenn tatsächlich am angegebenen Ort von der Beklagten eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird: Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € fortgesetzt werden.

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