Landgericht Bielefeld, 2019-03-06, 02 KLs 18/15

02 KLs 18/15Tribunal Cantonal6 de mar. de 2019

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bzgl. des Angeklagten zu 1.) nicht rechtskräftig

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Landgericht Bielefeld — 02 KLs 18/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-06

Aktenzeichen: 02 KLs 18/15

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0306.02KLS18.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Leitsätze

bzgl. des Angeklagten zu 1.) nicht rechtskräftig

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B. wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR

verurteilt.

Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 218.000,00 EUR angeordnet, wobei er in Höhe von 17.200,00 EUR als Gesamtschuldner neben der Einziehungsbeteiligten C. haftet, in Höhe von 112.506,00 EUR als Gesamtschuldner neben der Einziehungsbeteiligten E. und in Höhe der verbleibenden 88.294,00 EUR allein.

Gegen die Einziehungsbeteiligte C. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.200,00 EUR angeordnet, wobei sie für diesen Betrag als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten A. haftet.

Gegen die Einziehungsbeteiligte E. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 112.506,00 EUR angeordnet, wobei sie für diesen Betrag als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten A. haftet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung. Die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten E. hat der Angeklagte A. zu tragen.

Es wird festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von sechs Monaten eingetreten ist.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 56, 73, 73b, 73c, 73d, 73e StGB

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