11 O 20/99•Landgericht Bonn, 1999-12-21, 11 O 20/99
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Landgericht Bonn — 11 O 20/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-21
Aktenzeichen: 11 O 20/99
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1999:1221.11O20.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 27. Juli 1999 wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138.338,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1998 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsanspruch wird abgewiesen und das Versäumnisurteil insoweit aufgehoben.
Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs wird das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19 % und der Beklagte 81 %. Die durch die Säumnis entstandenen Kosten trägt der Beklagte voll.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung von 155.000,00 DM fortgesetzt werden. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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