Landgericht Bonn, 2000-03-14, 1 O 376/97

1 O 376/97Tribunal Cantonal14 de mar. de 2000

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Landgericht Bonn — 1 O 376/97 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-14

Aktenzeichen: 1 O 376/97

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2000:0314.1O376.97.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen zu 1) bis 3), 7 a) und b) ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil A hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klageanspruch ist dagegen aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sowie im Hinblick auf die nicht vollständige Konsole im Bereich der Achse R 21/22 sowie gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil B und ARGE Rohbau Teil F nicht gegeben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähigen weiteren Schäden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den E an der L-Straße in C entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Der weitergehende Feststellungsantrag zu 11) wird abgewiesen.

  1. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen 4), 5) und 7 c) gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangingen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den E an der L-Straße in C entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

  1. Die Klage gegen die Beklagten zu 7) und 8) (Klageanträge zu 6) und 10)) wird abgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7) und 8) trägt die Klägerin. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten zu 7) und 8) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Geltungsbereich der ZPO zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

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