Landgericht Bonn, 2004-07-30, 1 O 123/04

1 O 123/04Tribunal Cantonal30 de jul. de 2004

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Regest

Eine baulich bedingte Fahrbahnverengung durch einen Bordstein muss gegenüber einem Farradfahrer innerorts nicht durch eine Warnbake i.S. v. § 43 StVO markiert werden, wenn der Bordstein selbst farblich abgehoben ist - hier: weißer Anstrich.

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Landgericht Bonn — 1 O 123/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-30

Aktenzeichen: 1 O 123/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0730.1O123.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 839 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 43 StVO

Leitsätze

Eine baulich bedingte Fahrbahnverengung durch einen Bordstein muss gegenüber einem Farradfahrer innerorts nicht durch eine Warnbake i.S. v. § 43 StVO markiert werden, wenn der Bordstein selbst farblich abgehoben ist - hier: weißer Anstrich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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