16 O 27/04•Landgericht Bonn, 2004-10-06, 16 O 27/04
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Landgericht Bonn — 16 O 27/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-06
Aktenzeichen: 16 O 27/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1006.16O27.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
des Notars U N mit dem Amtssitz in
T vom 23.6.1999 (UR.-Nr.: ###/19##) wird
für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, jegliche
Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte,
unbefristete und unbeschränkte Bürgschaft eines
in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuer-
bürgen zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit-
versicherers oder einer deutschen Versicherung,
die als Garantie- und Kautionsversicherer zuge-
lassen ist, zu leisten.
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