Landgericht Bonn, 2004-11-16, 8 S 139/04

8 S 139/04Tribunal Cantonal16 de nov. de 2004

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Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte "Überwachungsdruck" einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.

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Landgericht Bonn — 8 S 139/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-16

Aktenzeichen: 8 S 139/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1116.8S139.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 1004, 823 Abs. 1

Leitsätze

Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte "Überwachungsdruck" einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.08.2004 - 116 C 150/2004 - abgeändert:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Dachfenster ihres Hauses angebrachten Kameras bzw. die aus zwei Gehäusen mit Objektiven bestehende Installation zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500, -- EUR festgesetzt.

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