Landgericht Bonn, 2005-01-20, 11 O 113/04

11 O 113/04Tribunal Cantonal20 de jan. de 2005

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Landgericht Bonn — 11 O 113/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-20

Aktenzeichen: 11 O 113/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0120.11O113.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Leistung ICP-Z.4 ab dem Abrechnungsmonat Februar 2004 (einschließlich) um diejenigen Beträge zu mindern, die sich aus einem etwaigen Forderungsausfall der Beklagten bei der Durchsetzung ihrer Gebührenansprüche gegen ihre Kunden (sog. A-Teilnehmer) ergeben,

insbesondere eine Rückbelastung der an die Klägerin ausgeschütteten Zahlungen für die Leistung ICP-Z.4 nach dem sog. „Modell der Berechung des carrierindividuellen Forderungsausfalls„ mittels des Systems Monitoring PRS (MPRS) entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2004 vorzunehmen,

und zwar solange,

  • bis eine schriftliche Vereinbarung der Prozeßparteien über die Übernahme des Forderungsausfallrisikos durch die Klägerin in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung ICP-Z.4 getroffen ist oder

  • eine entsprechende Entgeltgenehmigung (für die Kompensation des Forderungsausfallrisikos der Beklagten in Zusammenhang mit der Leistung ICP-Z.4) seitens der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) vorliegt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des LG Frankfurt a. M. entstandenen Mehrkosten. Diese werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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