6 T 188/05 + 6 T 20/06•Landgericht Bonn, 2005-01-24, 6 T 188/05 + 6 T 20/06
Landgericht Bonn, 2005-01-24, 6 T 188/05 + 6 T 20/06
6 T 188/05 + 6 T 20/06Tribunal Cantonal24 de jan. de 2005
Regest
1. Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 2. Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.
Texto completo
Landgericht Bonn — 6 T 188/05 + 6 T 20/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-24
Aktenzeichen: 6 T 188/05 + 6 T 20/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0124.6T188.05.6T20.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 700 ZPO, § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO
Leitsätze
Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 18.05.2005 gegen den Beschluss vom 03.05.2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde vom 31.05.2005 wird der Beschluss vom 23.05.2005 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid zurückverwiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf die Beschwerde vom 31.05.2005 trägt die Beklagte, jedoch werden etwa entstandene Gerichtskosten niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich beider sofortigen Beschwerden nicht zugelassen.
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