Landgericht Bonn, 2005-01-24, 6 T 188/05 + 6 T 20/06

6 T 188/05 + 6 T 20/06Tribunal Cantonal24 de jan. de 2005

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Regest

1. Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 2. Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.

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Landgericht Bonn — 6 T 188/05 + 6 T 20/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-24

Aktenzeichen: 6 T 188/05 + 6 T 20/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0124.6T188.05.6T20.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 700 ZPO, § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Leitsätze

Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.05.2005 gegen den Beschluss vom 03.05.2005 wird kostenpflichtig verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde vom 31.05.2005 wird der Beschluss vom 23.05.2005 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens auf die Beschwerde vom 31.05.2005 trägt die Beklagte, jedoch werden etwa entstandene Gerichtskosten niedergeschlagen.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich beider sofortigen Beschwerden nicht zugelassen.

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