16 O 70/04•Landgericht Bonn, 2005-11-23, 16 O 70/04
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Landgericht Bonn — 16 O 70/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-23
Aktenzeichen: 16 O 70/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1123.16O70.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger
42.181,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.2005
sowie weitere 2.113,37 € nebst 4 % Zinsen seit
dem 26.2.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, als
Gesamtschuldner mit Frau L weitere
15.338,76 € nebst 4 % Zinsen ab dem 26.2.2005
zu zahlen.
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger
35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus
10.225,84 € seit dem 7.10.1998 und aus 25.564,59
€ seit dem 1.7.1999 zu zahlen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 17 %,
die Beklagte zu 1) zu 6 %, der Beklagte zu 2) zu
48 % und der Beklagte zu 4) zu 29 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3)
trägt der Kläger.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
der Beklagte zu 2) zu 48 % und der Beklagte zu 4)
zu 29 %; im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den
Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht die
Beklagten zuvor jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
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