6 S 227/06•Landgericht Bonn, 2006-11-09, 6 S 227/06
Landgericht Bonn, 2006-11-09, 6 S 227/06
6 S 227/06Tribunal Cantonal9 de nov. de 2006
Regest
Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).
Texto completo
Landgericht Bonn — 6 S 227/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 6 S 227/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1109.6S227.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG
Leitsätze
Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2006 verkündete „Versäumnisurteil“ des Amtsgerichts Bonn – 6 C 189/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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