Landgericht Bonn, 2006-11-09, 6 S 227/06

6 S 227/06Tribunal Cantonal9 de nov. de 2006

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Regest

Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).

Texto completo

Landgericht Bonn — 6 S 227/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-09

Aktenzeichen: 6 S 227/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1109.6S227.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG

Leitsätze

Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2006 verkündete „Versäumnisurteil“ des Amtsgerichts Bonn – 6 C 189/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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