Landgericht Bonn, 2006-11-13, 6 T 196/06

6 T 196/06Tribunal Cantonal13 de nov. de 2006

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Regest

Gibt im ersten Zwangsversteigerungstermin nur der erschienene Vertreter der das Verfahren betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot ab, das unter der 5/10-Grenze liegt, ohne dabei ein eigenes Erwerbsinteresse zu haben, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen (Anschluss an BGH -V ZB 98/05- vom 24.11.2005). Ist stattdessen auf das Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag versagt worden, darf gleichwohl im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag nicht auf ein Gebot erfolgen, das unterhalb der 5/10-Grenze liegt. Der dennoch erteilte Zuschlag ist auf sofortige Beschwerde des Schuldners aufzuheben.

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Landgericht Bonn — 6 T 196/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-13

Aktenzeichen: 6 T 196/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1113.6T196.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 1, 85a Abs. 1, 96, 97 Abs. 1, 98, 100 Abs. 1 ZVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO

Leitsätze

Gibt im ersten Zwangsversteigerungstermin nur der erschienene Vertreter der das Verfahren betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot ab, das unter der 5/10-Grenze liegt, ohne dabei ein eigenes Erwerbsinteresse zu haben, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen (Anschluss an BGH -V ZB 98/05- vom 24.11.2005).

Ist stattdessen auf das Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag versagt worden, darf gleichwohl im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag nicht auf ein Gebot erfolgen, das unterhalb der 5/10-Grenze liegt. Der dennoch erteilte Zuschlag ist auf sofortige Beschwerde des Schuldners aufzuheben.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 30.05.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in B bewilligt.

Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 16.05.2006 –2 K 96/05- wird aufgehoben.

Der Zuschlag wird versagt.

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