Landgericht Bonn, 2007-06-25, 6 T 109/07

6 T 109/07Tribunal Cantonal25 de jun. de 2007

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Regest

Bewohnt der Schuldner gemäß § 149 Abs. 1 ZVG Räume in dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt und beantragt der Zwangsverwalter wegen Gefährdung der Zwangsverwaltung durch den Schuldner den Erlass einer Räumungsanordnung nach § 149 Abs. 2 ZVG, ist grundsätzlich zu prüfen, ob aus Gründen der Verhälntismäßigkeit stattdessen ein milderes Mittel im Sinne des § 25 ZVG in Betracht kommt.

Texto completo

Landgericht Bonn — 6 T 109/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-25

Aktenzeichen: 6 T 109/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0625.6T109.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZVG §§ 25, 149 Abs. 2

Leitsätze

Bewohnt der Schuldner gemäß § 149 Abs. 1 ZVG Räume in dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt und beantragt der Zwangsverwalter wegen Gefährdung der Zwangsverwaltung durch den Schuldner den Erlass einer Räumungsanordnung nach § 149 Abs. 2 ZVG, ist grundsätzlich zu prüfen, ob aus Gründen der Verhälntismäßigkeit stattdessen ein milderes Mittel im Sinne des § 25 ZVG in Betracht kommt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 13.03.2007 – 42 L 106/05- und die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Siegburg vom 10.04.2007 werden aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 01.12.2006 auf Erlass einer Räumungsanordnung gegen die Beteiligten zu 2. bis 5. wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Den Beteiligten zu 2. bis 5. wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus N Prozesskostenhilfe bewilligt.

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