11 O 142/05•Landgericht Bonn, 2007-07-03, 11 O 142/05
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Landgericht Bonn — 11 O 142/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-03
Aktenzeichen: 11 O 142/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0703.11O142.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern unverlangt und ohne Vertragsabschluss Vertragsbestätigungen zuzuschicken bzw. zuschicken zu lassen mit der Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000 € vorläufig vollstreckbar.
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