2 O 591/05•Landgericht Bonn, 2007-08-01, 2 O 591/05
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Landgericht Bonn — 2 O 591/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-01
Aktenzeichen: 2 O 591/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0801.2O591.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 32 ZPO, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.956,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2006 Zug um Zug gegen Herausgabe des Zeichnungsscheines und Abtretung der damit verbundenen Rechte zu zahlen.
Wegen der weiteren Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 22 % und die Beklagte
zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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