Landgericht Bonn, 2007-08-02, 8 S 73/07

8 S 73/07Tribunal Cantonal2 de ago. de 2007

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1. Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte 2. Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.

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Landgericht Bonn — 8 S 73/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-02

Aktenzeichen: 8 S 73/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0802.8S73.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: § 15a EGZPO, § 10 Abs. 1 GüSchlGNW

Leitsätze

  1. Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte

  2. Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.03.2007 – 109 C 510/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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