12 O 179/07•Landgericht Bonn, 2008-03-06, 12 O 179/07
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Landgericht Bonn — 12 O 179/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: 12 O 179/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0306.12O179.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung es bei jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu erklären, Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate würden von der Beklagten durchgeführt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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