5 S 215/08•Landgericht Bonn, 2008-11-24, 5 S 215/08
Landgericht Bonn, 2008-11-24, 5 S 215/08
5 S 215/08Tribunal Cantonal24 de nov. de 2008
Regest
Zur Herausgabepflicht des Rechtsanwalts nach Mandatsbeendigung
Texto completo
Landgericht Bonn — 5 S 215/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-24
Aktenzeichen: 5 S 215/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1124.5S215.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 667 BGB
Leitsätze
Zur Herausgabepflicht des Rechtsanwalts nach Mandatsbeendigung
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben,
binnen zwei Wochen
nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.
Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
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