8 S 93/09•Landgericht Bonn, 2009-10-27, 8 S 93/09
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Landgericht Bonn — 8 S 93/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-27
Aktenzeichen: 8 S 93/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1027.8S93.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 116 C 12/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.217,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Rußpartikelfilters des Herstellers L (Type-B , ABE-NR. #### ??##; mit der Aufschrift: ?? ####, ########, ? ### ### ####).
2.) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 186,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen.
3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und der Beklagte 84 %..
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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