39 T 358/09•Landgericht Bonn, 2009-12-22, 39 T 358/09
Landgericht Bonn, 2009-12-22, 39 T 358/09
39 T 358/09Tribunal Cantonal22 de dez. de 2009
Regest
1. Die Beauftragung des elektronischen Bundesanzeigers mit der Veröffentlichung einer Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB kann mit derselben Wirkung auch durch die Konzernmutter erfolgen, in deren Konzernabschluss das Tochterunternehmen einbezogen ist, welches die Befreiung beansprucht. 2. Die Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB muss nicht ausschließlich für bzw. unmittelbar seitens der einbezogenen Personenhandelsgesellschaft publiziert werden. Es genügt, wenn sie in einer durch die Konzernmutter veröffentlichten Mitteilung aufgeführt ist, soweit die Inanspruchnahme der Befreiung nach Maßgabe des § 264b Nr. 3 b) HGB hinreichend deutlich aus ihr hervorgeht und sie unter Eingabe des Namens der einbezogenen Personenhandelsgesellschaft als Suchergebnis im elektronischen Bundesanzeiger ausgegeben wird. 3. Der Anzeige der Konzernmutter im vorbezeichneten Sinne beim Bundesanzeiger Verlag ist auch ein Veröffentlichungsauftrag im Sinne von § 264b Nr. 3 b) HGB zu entnehmen.
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Landgericht Bonn — 39 T 358/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-22
Aktenzeichen: 39 T 358/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1222.39T358.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 264b HGB, § 325 HGB, § 335 HGB
Leitsätze
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Die Beauftragung des elektronischen Bundesanzeigers mit der Veröffentlichung einer Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB kann mit derselben Wirkung auch durch die Konzernmutter erfolgen, in deren Konzernabschluss das Tochterunternehmen einbezogen ist, welches die Befreiung beansprucht.
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Die Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB muss nicht ausschließlich für bzw. unmittelbar seitens der einbezogenen Personenhandelsgesellschaft publiziert werden. Es genügt, wenn sie in einer durch die Konzernmutter veröffentlichten Mitteilung aufgeführt ist, soweit die Inanspruchnahme der Befreiung nach Maßgabe des § 264b Nr. 3 b) HGB hinreichend deutlich aus ihr hervorgeht und sie unter Eingabe des Namens der einbezogenen Personenhandelsgesellschaft als Suchergebnis im elektronischen Bundesanzeiger ausgegeben wird.
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Der Anzeige der Konzernmutter im vorbezeichneten Sinne beim Bundesanzeiger Verlag ist auch ein Veröffentlichungsauftrag im Sinne von § 264b Nr. 3 b) HGB zu entnehmen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 20.02.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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