Landgericht Bonn, 2010-01-08, 30 T 986/09

30 T 986/09Tribunal Cantonal8 de jan. de 2010

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Landgericht Bonn — 30 T 986/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-08

Aktenzeichen: 30 T 986/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0108.30T986.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de wird die un­ter dem 20.05.2009 ge­trof­fe­ne Ord­nungs­geld­ent­schei­dung ein­schließ­lich der Fest­set­zung von Zu­stel­lungs­kos­ten auf­geho­ben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Grün­de

Die ge­mäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statt­haf­te und auch im Üb­ri­gen zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de ist be­grün­det.

Es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Androhungsverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19.03.2008 tatsächlich zugegangen ist, welches von ihr bestritten wird. Die Zustellungsurkunde vom 28.03.2008 liefert keinen Bewies hierfür, nachdem der der angehörte Zustellungsbedienstete X unter dem 15.09.2009 schriftlich mitgeteilt hat, dass die Zustellung unter einer anderen - als beurkundeten - Anschrift vorgenommen worden sein soll. Damit liegt eine Falschbeurkundung in der öffentlichen Urkunde vor, mithin ihr ein Beweiswert nicht zukommt.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des: 2.500,00 EUR.

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