30 T 986/09•Landgericht Bonn, 2010-01-08, 30 T 986/09
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Landgericht Bonn — 30 T 986/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-08
Aktenzeichen: 30 T 986/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0108.30T986.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 20.05.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Gründe
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Androhungsverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19.03.2008 tatsächlich zugegangen ist, welches von ihr bestritten wird. Die Zustellungsurkunde vom 28.03.2008 liefert keinen Bewies hierfür, nachdem der der angehörte Zustellungsbedienstete X unter dem 15.09.2009 schriftlich mitgeteilt hat, dass die Zustellung unter einer anderen - als beurkundeten - Anschrift vorgenommen worden sein soll. Damit liegt eine Falschbeurkundung in der öffentlichen Urkunde vor, mithin ihr ein Beweiswert nicht zukommt.
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
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