6 T 25/10•Landgericht Bonn, 2010-02-26, 6 T 25/10
Landgericht Bonn, 2010-02-26, 6 T 25/10
6 T 25/10Tribunal Cantonal26 de fev. de 2010
Regest
Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.
Texto completo
Landgericht Bonn — 6 T 25/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-26
Aktenzeichen: 6 T 25/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0226.6T25.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 91, 788 Abs. 1 und 4 ZPO
Leitsätze
Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 20.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 08.01.2010 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die den Schuldnerinnen durch die Abwehr der Räumungsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts C vom 24.08.2009 -### C ##/##- in dem Vollstreckungsverfahren DR #####/####des Obergerichtsvollziehers N in D entstandenen Kosten werden den Gläubigern auferlegt.
Das Verfahren wird zur Durchführung der Kostenfestsetzung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
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