30 O 51/11•Landgericht Bonn, 2011-11-23, 30 O 51/11
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Landgericht Bonn — 30 O 51/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 30 O 51/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1123.30O51.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,
es ab sofort zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a) bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge von 30.000 kWh oder mehr einen Vergleich mit dem Grundversorgungstarif „S F" der Verfügungsklägerin vorzunehmen, wenn dies wie aus der - nachfolgend abgebildeten - Anlage A 1 ersichtlich geschieht;
b) Verträge über die Belieferung mit Erdgas mit einer „Preisgarantie" wie aus der - nachfolgend abgebildeten - Anlage A2 ersichtlich zu bewerben, wenn die Verfügungsbeklagte sich auch während der Preisgarantiezeit vorbehält, den Preis für die Belieferung mit Erdgas zu erhöhen, wenn im Zusammenhang mit der Gasversorgung gesetzliche Abgaben, Steuern oder sonstige verbindlich angeordnete Entgelte eingeführt oder erhöht werden.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der in Ziffer 1. ausgesprochenen Verbote ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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