2 O 273/11•Landgericht Bonn, 2012-08-29, 2 O 273/11
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Landgericht Bonn — 2 O 273/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-29
Aktenzeichen: 2 O 273/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0829.2O273.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.237,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19. August 2011 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.716,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12. August 2011 zu zahlen.
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Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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