Landgericht Bonn, 2012-08-29, 2 O 273/11

2 O 273/11Tribunal Cantonal29 de ago. de 2012

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Landgericht Bonn — 2 O 273/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-29

Aktenzeichen: 2 O 273/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0829.2O273.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.237,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19. August 2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.716,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12. August 2011 zu zahlen.

  3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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