18 O 75/12•Landgericht Bonn, 2012-10-04, 18 O 75/12
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Landgericht Bonn — 18 O 75/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-04
Aktenzeichen: 18 O 75/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:1004.18O75.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 23.717,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu je 20 % verpflichtet sind, die Firma S GmbH, Q-Weg a, ##### N und Herrn S, ebendort, von allen Ansprüchen der Frau H2, G-Weg, ##### C, sowie von allen Ansprüchen der weiteren geschädigten Passanten, insbesondere Herrn H im Zusammenhang mit deren Baustellenunfall am 12.07.2010 auf dem N-Platz in C (Altes Rathaus), als ein Bauzaun auf Frau H und weitere Passanten fiel, sowie von Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und sonstigen Dritten, auf die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die Ansprüche von Frau H2 und der weiteren Passanten kraft Gesetzes übergegangen sind, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 7/9, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils 1/9 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin jeweils zu 2/3, im Übrigen tragen sie die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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