Landgericht Bonn, 2012-11-09, 38 T 285/12

38 T 285/12Tribunal Cantonal9 de nov. de 2012

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Regest

Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.

Texto completo

Landgericht Bonn — 38 T 285/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-09

Aktenzeichen: 38 T 285/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:1109.38T285.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: HGB §§ 264 Abs. 3, 293, 325, 335

Leitsätze

Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.

Tenor

Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen.

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