6 S 188/12•Landgericht Bonn, 2013-06-13, 6 S 188/12
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Landgericht Bonn — 6 S 188/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 6 S 188/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0613.6S188.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 – 4 C 188/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zu Ziffer 1 a) bis 1 g) des Tenors des angefochtenen Urteils erledigt hat.
Es wird festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 07.06.2012 bis zum 13.12.2012 zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 132,76 € (15 % der Bruttomiete) berechtigt waren.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 zu tragen, die Kläger haben jeweils 1/8 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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