1 O 125/12•Landgericht Bonn, 2013-11-08, 1 O 125/12
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Landgericht Bonn — 1 O 125/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-08
Aktenzeichen: 1 O 125/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1108.1O125.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.560,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 2.338,31 € ab dem 03.03.2012 und aus einem Betrag i.H.v. 222,19 € ab dem 03.05.2012 sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 265,99 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % der Beklagte 45 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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