Landgericht Bonn, 2015-03-17, 2 O 379/13

2 O 379/13Tribunal Cantonal17 de mar. de 2015

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Landgericht Bonn — 2 O 379/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-17

Aktenzeichen: 2 O 379/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0317.2O379.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 18.03.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.547,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Schlafzimmers N, Ausführung #### Kernbuche Kombi.: ### – $$$ 6-trg 200 x 200 cm, bestehend aus 1 Comfort Set ##### f. 90er Fach, 1 Drehtürenschrank 6-TRG, #$$$ BHT ca. 269 x 229 x 60 cm, 1 Bett Comfort ##### $$ ca. 200 x 200 cm, 2 Konsolen ##### BHT ca. 63 x 42 x 46 cm, 1 Kommode ##### 6SK, # $$$ BHT ca. 170 x 82 x 46 cm sowie 1 Matratzenset P $$#/Multi-Flex Matratzen $# – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl, 1 Matratzenset P $$#/Multi-Flex Nr. ###### Set Matr. H2 – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2013 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer I. näher bezeichneten Schlafzimmers in Annahmeverzug befindet.

III. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12 Prozent und trägt die Beklagte zu 88 Prozent.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.

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