Landgericht Bonn, 2015-08-31, 3 O 168/14

3 O 168/14Tribunal Cantonal31 de ago. de 2015

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Landgericht Bonn — 3 O 168/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-31

Aktenzeichen: 3 O 168/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0831.3O168.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgericht

Tenor

I.

Das Verfahren wird im Hinblick auf das Beihilfeprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ausgesetzt, § 148 ZPO.

II.

Der Europäischen Kommission werden gemäß Ziffer 13, 89, 91 f. der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (2009/10 85/01) folgende Fragen zur Stellungnahme vorgelegt:

  1. Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 (Anl. B 28 = CC 17), insbesondere bei deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin

a. im Sinne von Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften aus dem Jahr 2000 (2000/C 71/07, Abl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2000“),

b. im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag in der Fassung von 2002 (im Folgenden „a.F.“)?

die nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag a.F. vor ihrer Durchführung gegenüber der Europäischen Kommission hätte notifiziert und genehmigt werden müssen?

  1. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007, insbesondere deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH im Sinne von Art. 87, 88 EG-Vertrag a.F.?

  2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 i.V.m. der Ergänzung vom 20.07.2009 (Anl. CC 26), insbesondere deren § 2, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag a.F. i.V.m. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02, Abl. 2008 C 155 vom 20.06.2008; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2008“), insb. deren Ziffer 2.3.?

  3. Sofern die Fragen 1, 2, oder 3 bejaht werden: Wie ist der Beihilfebetrag gemäß Ziffer 3 der Bürgschaftsmitteilung 2000 vorliegend zu berechnen? Entspricht der Wert der Garantie dem Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist?

  4. Beinhaltet der Controllingvertrag vom 07.03.2007 (Anl. CC 13) (möglicherweise) eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin? Wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang liegt eine Beihilfe vor und wie ist die Beihilfehöhe zu ermitteln?

  5. Sofern aus Sicht der Europäischen Kommission eine Beihilfe vorliegt: Besteht die Absicht, die vorliegende Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen? Wenn dies der Fall ist, wann ist mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rechnen?

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