17 O 412/15•Landgericht Bonn, 2016-05-02, 17 O 412/15
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Landgericht Bonn — 17 O 412/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-02
Aktenzeichen: 17 O 412/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0502.17O412.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, 307 BGB
Tenor
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Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 30.11.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -### und -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
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Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 22.12.2005 geschlossene Darlehensvertrag, Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkonto -###, über nominal 287.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 3.5.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.780,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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