9 O 350/15•Landgericht Bonn, 2016-07-20, 9 O 350/15
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Landgericht Bonn — 9 O 350/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-20
Aktenzeichen: 9 O 350/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0720.9O350.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.968,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag i.H.v. 1.358,86 € zu zahlen, beides Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des N T mit der Fahrgestellnummer #################.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.06.2015 mit der Rücknahme des oben bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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