16 O 8/16•Landgericht Bonn, 2017-05-10, 16 O 8/16
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Landgericht Bonn — 16 O 8/16 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-10
Aktenzeichen: 16 O 8/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0510.16O8.16.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 1 43 % zu tragen. Die Klägerin hat 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat 74 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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