Landgericht Bonn, 2017-08-09, 23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16

23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16Tribunal Cantonal9 de ago. de 2017

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Landgericht Bonn — 23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-09

Aktenzeichen: 23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0809.23KLS220JS1548.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Der Angeklagte ist eines Falls der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Aufgrund seines am 02.08.2017 erklärten Anerkenntnisses wird der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der E2 AG (Handelsregister B des Amtsgerichts C, HRB #####, Geschäftsanschrift: Tstr. ##, ##### C) verurteilt, an den Adhäsionskläger T (Fährhafen N, ##### T5/ Rügen; Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C3, X-Straße, ##### C6/ Rügen) einen Betrag von € 474,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Das Urteil ist diesbezüglich vorläufig vollstreckbar. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Gegenüber der E2 AG wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 59.700,46 angeordnet.

Darüber hinaus werden folgende, am 31.05.2016 im Büro der E2 AG sichergestellte Gegenstände eingezogen:

  • zehn gelbe Postkisten mit Dokumenten,

  • zwei PC-Systeme mit Monitor, Maus und Tastatur,

  • ein Drucker der Marke L8,

  • eine G7 Box #### sowie

  • ein dritter Monitor mit Tastatur und Maus.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers T und seine eigenen Auslagen.

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 52, 73, 73a, 73b, 73c StGB

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