1 O 8/17•Landgericht Bonn, 2017-10-27, 1 O 8/17
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Landgericht Bonn — 1 O 8/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-27
Aktenzeichen: 1 O 8/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1027.1O8.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: HintG NRW §§ 21, 22,; BGB § 812; BGB § 398; AnfG §9; ZPO § 850
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Betrages in Höhe von derzeit 7.200,00 € sowie die Freigabe aller weiteren zukünftig noch bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Beträge an die Beklagte zu erklären, mit der Maßgabe, dass die Freigabe der hinterlegten Beträge auf einen Betrag bis zu 50.000 € beschränkt wird.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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