Landgericht Bonn, 2017-11-15, 16 O 21/16

16 O 21/16Tribunal Cantonal15 de nov. de 2017

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Landgericht Bonn — 16 O 21/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-15

Aktenzeichen: 16 O 21/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1115.16O21.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

(* 1)) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit ( * 1) unentgeltlich) zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, handelt, insbesondere wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version:

  1. Berichte „Wetter- und Warnlage“

  2. Darstellungen für einen Ort „Aktuell“

  3. Darstellungen für einen Ort „Aussichten“

  4. Karten „Orte Aussichten“

  5. Karten „Orte Aktuell“

  6. Karten „Orte Vergangenheit“

  7. Karten „Aktuell Radar-Prognosen“

  8. Karten „Aktuell Niederschlagsradar“

  9. Karten „Aktuell Niederschlagssumme“

  10. Karten „Aktuell Satellitenbilder“

  11. Karten „Aktuell Radar- und Satellitenbilder“

  12. Karten „Aussichten“

  13. Karten „Aktuell Radar und Blitze“

  14. Karten „Gefahren UV Index“

  15. Karten „Gefahren Thermisches Empfinden“

  16. „Pegelinformationen“

  17. „Tidenwerte“

die beispielhaft mit den nachfolgend eingeblendeten Screenshots dokumentiert werden:

(zu 1.)

(zu 2.)

(zu 3.)

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(zu 9.)

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(zu 13.)

(zu 14.)

(zu 15.)

(zu 16.)

(zu 17.)

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.

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